Satzung des Angelverein Marktredwitz / Brand

 § 1

Der Angelverein MAK/Brand ist ein eingetragener Verein. Sein Sitz befindet sich in Marktredwitz/Brand. Sein Zweck ist die Förderung des Angelsports, Ausübung des waidgerechten Sportfischens, Hege und Pflege des Fischbestandes, die Reinhaltung der Gewässer und die Aus-und Weiterbildung von Fischern, sowie die Unterstützung der Behörden beim Naturschutz.


§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, wird das Vermögen (Verkauf der Fische und Vereinsvermögen) durch die Anzahl der Mitglieder geteilt und zurückerstattet.


§ 5

a) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
b) Jugendliche von 12 - 18 Jahren können mit schriftlicher Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters Vereinsmitglied werden.
c) Es dürfen höchstens 50 Mitglieder aufgenommen werden. Bei Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes kann ein anderes Mitglied aufgenommen werden.
d) Über alle Aufnahmen entscheidet des Ausschusses mit einfacher Mehrheit.
e) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft, unter Einhaltung einer ¼-jährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt wird dann zum Jahresende wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag zu zahlen. Mit schriftlicher Kündigung sind sämtliche Ansprüche erloschen.

§ 6

Aus dem Verein kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder wenn es die Angelerlaubnis missbraucht.
Der Ausschluss wird durch den Ausschuss ausgesprochen, nachdem dem Mitglied die Gelegenheit zum Gehör gegeben wurde.
Ein Anspruch auf die bereits bezahlten Gebühren besteht nicht.


§ 7

Jedes Mitglied hat die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Mitgliedbeitrages, sowie die Angelbedingungen und zahl und Höhe der Erlaubnisscheine bestimmt der Ausschuss.


§ 8

Die Organe des Vereins sind:
die Vorstandschaft, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorstand und dem Kassier.
Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft, dem Schriftführer, dem Gewässerwart,
sowie 4 gewählten Mitgliedern.

§ 9

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis.

§10

a) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden zum Jahresende zur
Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung der Kassenleitung, der Vorstandschaft
und zur Durchführung von Wahlen, wenn diese erforderlich sind, einzuberufen.
b) Die Mitglieder sind zu jeder Mitgliederversammlung, unter Angabe der
Tagesordnung, mindestens 10 Tage vorher einzuladen.
c) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft und den Ausschuss auf die
Dauer von drei Jahren. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Wahlmodus.
Der alte Vorstand bleibt bis zur Beendigung der Neuwahlen im Amt.
d) Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung beschließen, wozu
eine 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich ist. Bei anderen Beschlüssen
genügt die einfache Mehrheit.
e) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom
Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

f) Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so rückt derjenige nach, der bei der
letzten Wahl die nächsthöhere Stimmzahl erreicht hatte.
g) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so muss in der darauffolgenden
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl stattfinden.


§11

Für die Beschlüsse des Ausschusses genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.


§12

Jedes Mitglied verpflichtet sich, Arbeitsbedingungen, die den Ausführungen des §1 dienen,
zu akzeptieren. Behinderte sind davon ausgenommen.

§13

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.






Beraten und beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18. Mai 1985.

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